2 Art. 10 der Verordnung vom 29. November 2000 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits- und Fürsorgedirektion (Organisationsverordnung GEF, OrV GEF; BSG 152.221.121) 6 II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 4. November 2014. Diese Verfügung ist gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG3 bei der GEF als der in der Sache zuständigen Direktion anfechtbar. Die GEF ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer verlangt in Rechtsbegehren Ziff. 2 die Ausstellung eines „Certificate of good Standing“.