26. Mit Verfügung vom 2. April 2015 ordnete das Rechtsamt nach Gewährung des rechtlichen Gehörs die ärztliche Begutachtung des Beschwerdeführers durch B, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, an. Mit Verfügung vom 21. Mai 2015 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht zum Begutachtungstermin erschienen sei. Am 8. Juli 2015 hat der Beschwerdeführer die Neuvergabe eines Untersuchungstermins beantragt. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.