alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 24. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die GEF leitet,2 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 6. Januar 2015, auf Antrag 2 der Beschwerde vom 5. Dezember 2014 sei nicht einzutreten, im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen. 25. Mit in Rechtskraft erwachsener Zwischenverfügung vom 9. Januar 2015 wurde das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.