21. Mit Schreiben vom 9. Juli 2014 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Entzug seiner ärztlichen Berufsausübungsbewilligung in Aussicht und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Der Beschwerdeführer, nunmehr anwaltlich vertreten, nahm am 31. Juli 2014 zum Entzug der Berufsausübungsbewilligung Stellung, beantragte die Einstellung des aufsichtsrechtlichen Verfahrens und die Ausstellung eines „Certificate of good standing“. 5