20. Am 29. Juni 2014 verlangte der Beschwerdeführer erneut die Ausstellung eines „Certificate of Good Standing“. Zudem nahm er Stellung zur Praxisführung. Er wies namentlich darauf hin, die Anzeige von Z sei unbegründet und durch nichts belegt. Dieser habe ihn zu keinem Zeitpunkt untersucht, exploriert oder behandelt.