14. Am 18. November 2013 erkundigte sich die Ärztegesellschaft des Kantons Bern bei der Vorinstanz nach der aktuellen, gültigen Korrespondenzadresse des Beschwerdeführers, da mehrere Patienten nach dem Beschwerdeführer gefragt hätten, um Zugang zu ihren Krankengeschichten zu erhalten. Am 22. November 2013 teilte die Vorinstanz mit, sie könne den Beschwerdeführer ebenfalls nicht erreichen. 15. Am 21. November 2013 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer zum dritten Mal auf, raschmöglichst, jedoch spätestens bis am 6. Dezember 2013, zu den Vorbringen von Z Stellung zu nehmen.