13. Mit Schreiben vom 18. November 2013 informierte die KESB Mittelland Süd, anlässlich einer Anhörung des Beschwerdeführers und einem Abklärungsgespräch beim Psychiatrischen Dienst (PD) Thun sei keine akute Selbstgefährdung festgestellt worden. Mangels Vorliegen der Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung nach Art. 426 ZGB1 stellte die 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) 4 KESB Mittelland Süd daraufhin das Verfahren i.S. Prüfung einer Erwachsenenschutzmassnahme ein.