9. Mit Schreiben vom 6. September 2013 wandte sich Z erneut an die Vorinstanz und beantragte den sofortigen Entzug der Praxisbewilligung des Beschwerdeführers, da nach wie vor kein geregelter Praxisbetrieb gewährleistet sei und die Gefahr einer Gesundheitsgefährdung bestehe. 10. Der am 9. September 2013 an die Praxisadresse des Beschwerdeführers versandte Bericht über die am 16. August 2013 durchgeführte Inspektion wurde mangels Ermittelbarkeit des Empfängers von der Post retourniert und am 11. September 2013 via Fax und E-Mail dem Beschwerdeführer zugestellt.