6. Am 27. September 2010 erteilte das HLPUG dem Beschwerdeführer eine auf ein Jahr befristete Berufserlaubnis in Deutschland. Am 7. November 2011 wurde das Ruhen der ärztlichen Approbation in Deutschland definitiv aufgehoben, woraufhin die Vorinstanz am 12. Dezember 2011 das aufsichtsrechtliche Verfahren ohne weitere Massnahmen abschloss. 7. Mit Schreiben vom 5. August 2013 wandte sich Z, Facharzt FMH für allgemeine Medizin, an die Vorinstanz. Er machte geltend, der Beschwerdeführer habe am 20. Juli 2013 pflichtwidrig den ärztlichen Notfalldienst nicht wahrgenommen. Weiter wies Z auf unhaltbare 3