Das Schreiben vom 20. Juli 2010 wurde mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ retourniert und am 6. August 2010 per A-Post erneut durch die Vorinstanz versendet, unter Einräumung einer nicht verlängerbaren Frist zur Stellungnahme. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers liess sich innert Frist dahingehend vernehmen, voraussichtlich werde der Beschwerdeführer demnächst eine Berufserlaubnis in Deutschland erhalten.