5. Mit Einschreiben vom 20. Juli 2010 informierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer über die Eröffnung eines Verfahrens auf Entzug der Berufsausübungsbewilligung als Arzt im Kanton Bern. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die gesundheitlichen Voraussetzungen sowie das Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit nicht mehr erfülle. Das Schreiben vom 20. Juli 2010 wurde mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ retourniert und am 6. August 2010 per A-Post erneut durch die Vorinstanz versendet, unter Einräumung einer nicht verlängerbaren Frist zur Stellungnahme.