4. Am 2. März 2010 wandte sich die Vorinstanz mangels Reaktion seitens des Beschwerdeführers an das HLPUG und bat dieses um Klärung einiger Punkte im Zusammenhang mit dem Ruhen der ärztlichen Approbation in Deutschland sowie um Zustellung der damit zusammenhängenden Unterlagen. Mit Schreiben vom 11. März 2010 stellte das HLPUG der Vorinstanz die Ruhensanordnung (Bescheid) vom 5. Oktober 2005 zu und teilte der Vorinstanz mit, das Ruhen der ärztlichen Approbation sei infolge einer Alkoholproblematik angeordnet worden.