3. Am 13. Oktober 2009 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, sich bis zum 5. November 2009 zu den Gründen der Ruhensanordnung sowie zur Rechtskraft derselben schriftlich zu äussern und sämtliche mit der Ruhensanordnung zusammenhängenden verfügbaren Unterlagen einzureichen. Am 14. November 2009 teilte der Beschwerdeführer der Vorinstanz mit, infolge beruflicher Überlastung habe er die Frist nicht einhalten können, die Vorinstanz werde jedoch innert Kürze Nachricht von einer deutschen Anwaltskanzlei erhalten. Am 17. Dezember 2009 ersuchte die Vorinstanz den Beschwerdeführer erneut um Stellungnahme, nachdem sie bis dahin ohne Antwort geblieben war.