2. Die Verfahrenskosten, festgesetzt auf Fr. 1‘200.00, werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt nach Rechtskraft dieses Entscheides. 3. Die Beschwerdeführerin hat der Genossenschaft nach Rechtskraft dieses Entscheides Parteikosten, festgesetzt auf Fr. 6‘691.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), zu ersetzen. 4. Die Gesuche um vorsorgliche Massnahmen werden als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. IV. Eröffnung