Entsprechend der Bedeutung der Streitsache und des in der Sache gebotenen Aufwandes erscheint im vorliegenden Fall eine Kürzung des insgesamt geltend gemachten Honorars um rund einen Drittel als angemessen. Dies entspricht Fr. 6‘000.00, exkl. Auslagen und Mehrwertsteuer. Der Parteikostenersatz der Genossenschaft ist entsprechend auf Fr. 6‘691.70 festzusetzen. 23 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) 11 III. Entscheid 1. Auf die Beschwerde vom 24. November 2014 wird nicht eingetreten.