Entgegen dieser Einschätzung wird weder die Bedeutung der Streitsache für die Genossenschaft hier als derart überdurchschnittlich beurteilt, noch ist der in der Sache gebotene Aufwand so hoch wie von der Genossenschaft geltend gemacht. Letzteres namentlich auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Rechtsvertreter der Genossenschaft die Akten bereits vor diesem Beschwerdeverfahren kannte, und entsprechend kein Aktenstudium betreiben musste. Entsprechend der Bedeutung der Streitsache und des in der Sache gebotenen Aufwandes erscheint im vorliegenden Fall eine Kürzung des insgesamt geltend gemachten Honorars um rund einen Drittel als angemessen.