Soweit die Beschwerdeführerin mit vorgenanntem Rechtsbegehren Beweisanträge stellt (vgl. Ziff. 3 Bst. a und b der Hauptanträge in der Beschwerde vom 24. November 2014), sind diese abzuweisen. Aus der Edition der dort genannten Beweismittel sind für die vorliegend zu beurteilende Frage keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. 4. Kosten a) Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 VRPG), werden der unterliegenden Partei zur Bezahlung auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG).