e) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die Beschwerde vom 24. November 2014 nicht eingetreten werden kann. Denn soweit die Beschwerde nicht über den Streitgegenstand hinaus geht, wird weder ein Feststellungsinteresse begründet vorgebracht, noch ist ein solches ersichtlich. Die Gesuche um vorsorgliche Massnahmen werden mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos und sind abzuschreiben. Dem Akteneinsichtsgesuch gemäss Ziff. 3 der Rechtsbegehren ist mit Verfügung vom 23. Januar 2015 im Umfang der eingereichten Vorakten entsprochen worden. Soweit die Beschwerdeführerin mit vorgenanntem Rechtsbegehren Beweisanträge stellt (vgl. Ziff.