der Genossenschaft eingegangen ist, sowie über den Zeitraum eines Jahres hinweg dieser gegenüber Leistungen erbracht und Entschädigungen in beträchtlicher Höhe bezogen hat, will sie sich nun für dieselbe Sache auf die Anwendbarkeit des Beschaffungsrechtes resp. die widerrechtlich unterlassene Anwendung desselben berufen; solches Verhalten grenzt an Rechtsmissbrauch.