Dieses Handeln der Genossenschaft schafft in der Tat Unklarheiten und wirft Fragen bezüglich der Anwendbarkeit des Beschaffungsrechtes auf, welche im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens jedoch nicht beurteilt werden können. Massgebend ist, dass die rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin erkennen konnte und musste, dass die Genossenschaft seit der Ausschreibung des selektiven Verfahrens im November 2012 keine beschaffungsrechtlichen Handlungen mehr vorgenommen hat. Diesen Umstand kann die anwaltschaftlich vertretene Beschwerdeführerin rechtlich einordnen und beurteilen. Nachdem die Beschwerdeführerin also wissentlich ausserhalb eines Vergabeverfahrens einen Vertrag mit