2012 keinerlei beschaffungsrechtliche Handlungen mehr vorgenommen hat. Namentlich hat sie weder die in Art. 11 Abs. 2 Bst. d ÖBG vorgesehene Präqualifikation noch gemäss Art. 11 Abs. 2 Bst. b ÖBG den Entscheid über das berücksichtigte Angebot, sprich den Zuschlag, verfügt. Dieses Handeln der Genossenschaft schafft in der Tat Unklarheiten und wirft Fragen bezüglich der Anwendbarkeit des Beschaffungsrechtes auf, welche im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens jedoch nicht beurteilt werden können.