deter Verfügung zu vergeben. Dies ist hier offenkundig nicht der der Fall, eine Zuschlagsverfügung liegt nicht vor. Mangels eines Zuschlages im beschaffungsrechtlichen Sinn kann ein solcher jedoch selbstredend auch nicht widerrufen werden. Das bedeutet, dass die Genossenschaft durch die Weigerung, eine Widerrufsverfügung zu erlassen, keine Rechtsverweigerung begangen hat; es mangelt an der materiellen Voraussetzung zum Erlass einer solchen Widerrufsverfügung.