Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin ist dieselbe am 14. Juni 2013 von der Genossenschaft telefonisch über den Entscheid informiert worden, den Projektwettbewerb gewonnen zu haben. Implizit bringt die Beschwerdeführerin vor, damit sei ihr beschaffungsrechtlich der Zuschlag zur Erbringung von Architekturleistungen erteilt worden (vgl. Beschwerde vom 24. November 2014, Rz. 8). Nach dem Gesagten ist ein Zuschlag jedoch zwingend mittels schriftlicher und begrün-