Vorliegend ist aktenkundig, dass die Genossenschaft keinen Zuschlagswiderruf verfügt hat; der allfällige Erlass einer Widerrufsverfügung ist denn vorliegend auch Streitgegenstand. Auch aktenkundig ist jedoch, dass die Genossenschaft gegenüber der Beschwerdeführerin – entgegen deren Vorbringen – nie eine Zuschlagsverfügung erlassen hat. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin ist dieselbe am 14. Juni 2013 von der Genossenschaft telefonisch über den Entscheid informiert worden, den Projektwettbewerb gewonnen zu haben.