Entsprechend den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen ist eine Zuschlagsverfügung in Schriftform zu erlassen.19 Auch der Widerruf des Zuschlages hat mittels einer anfechtbaren Verfügung zu erfolgen, soweit die Schwellenwerte des Einladungsverfahrens oder die tieferen kommunalen Schwellenwerte erreicht werden (vgl. Art. 11 Abs. 2 Bst. f ÖBG und Art. 15 Abs. 1bis Bst. e IVöB). Sachlogisch kann ein Zuschlagswiderruf nur erlassen werde, wenn überhaupt ein Zuschlag verfügt worden ist.