Zu den Vorbringen in Zusammenhang mit dem rechtswidrigen resp. ungültig erfolgten Zuschlagswiderruf ist Folgendes festzuhalten: Der Zuschlag ist zwingend als Verfügung auszugestalten, also als individueller, an den Einzelnen gerichteten Hoheitsakt, durch den ein konkretes verwaltungsrechtliches Rechtsverhältnis geregelt wird (Art. 13 Bst. g IVöB17).18 Zudem ist der Zuschlag zu begründen, und den Beteiligten mitzuteilen (Art. 13 Bst. h IVöB). Entsprechend den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen ist eine Zuschlagsverfügung in Schriftform zu erlassen.19