Strittig ist, wie bereits dargelegt, ob die Genossenschaft eine Rechtsverweigerung begangen hat oder nicht, bzw. ob sie einen Zuschlagswiderruf zu verfügen hat oder nicht. Diesbezüglich ist das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin primär mittels eines rechtsgestaltenden Entscheides zu wahren, mit welchem die Genossenschaft gegebenenfalls angewiesen würde, eine Verfügung in der Sache zu erlassen.16 Im Rahmen des Streitgegenstandes liegt keine Rechtsfrage vor, die mittels eines Vorentscheides in einem Feststellungsentscheid zu klären wäre. Ein schutzwürdiges Inte-