c) Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerdelegitimation mit keinen Worten, weshalb auch Vorbringen bezüglich eines besonderen Feststellungsinteressens gänzlich fehlen. Mit anderen Worten wird ein besonderes Feststellungsinteresse vorliegend nicht geltend gemacht. Ein solches ist denn auch nicht ersichtlich: Strittig ist, wie bereits dargelegt, ob die Genossenschaft eine Rechtsverweigerung begangen hat oder nicht, bzw. ob sie einen Zuschlagswiderruf zu verfügen hat oder nicht.