Entsprechend haben die Verfahrensbeteiligten ihre Begehren abzufassen.11 An einem schutzwürdigen Interesse fehlt es bei einem Feststellungsbegehren namentlich dann, wenn das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei durch ein leistungsverpflichtendes oder rechtsgestaltendes Urteil gewahrt werden kann.12 Auf ein Begehren um Erlass eines Feststellungsentscheides ist mit anderen Worten nicht einzutreten, wenn die betroffene Person weder ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung bestimmter Rechtsfolgen hat, noch solche dartun kann.13 Zulässig sind Feststellungsverfahren demgegenüber namentlich dann, wenn gewisse Rechtsfragen vorweg und ohne Durchführung eines aufwän-