b) Gemäss Art. 65 Abs. 1 VRPG ist zur Beschwerde befugt, wer a) vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, b) durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und c) ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat. Ein besonderes Rechtsschutzinteresse bedürfen indes Feststellungsbegehren; diese sind gegenüber Leistungs- oder Gestaltungsbegehren subsidiär. Denn mit Verfügung werden in der Regel Leistungspflichten festgelegt oder Rechte und Pflichten gestaltend begründet, geändert oder aufgehoben. Entsprechend haben die Verfahrensbeteiligten ihre Begehren abzufassen.11