a) In der Hauptsache beantragt die Beschwerdeführerin, „es sei festzustellen, dass der Zuschlag vom 14. Juni 2013 an die Beschwerdeführerin weiterhin gültig sei“ (vgl. Ziff. 4 der Hauptanträge in der Beschwerde vom 24. November 2014). Beim – nach den obigen Ausführungen hier einzigen – verbleibenden Rechtsbegehren in der Sache handelt es sich demnach um ein Feststellungsbegehren. Ob die Beschwerdeführerin diesbezüglich zur Beschwerde