Soweit mit Beschwerde vom 24. November 2014 Anträge nun über diesen Streitgegenstand hinaus gestellt werden, geht die Beschwerde über das Anfechtungsobjekt hinaus. Namentlich gehen die Rechtsbegehren Ziffn. 5 und 6 über das Anfechtungsobjekt und damit über den soeben definierten Streitgegenstand hinaus; darauf kann nicht eingetreten werden. An dieser Stelle ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Rechtsbegehren ohnehin nicht im öffentlichrechtlichen Beschwerdeverfahren beurteilt werden könnten, da ein Vertragsschluss wie auch der entsprechende Vertrag selber dem Privatrecht unterstehen.10 3. Legitimation