Anfechtungsobjekt ist somit die Fiktion einer Verfügung, mit dem Inhalt der Weigerung des Erlasses einer Widerrufsverfügung. Streitgegenstand kann somit vorliegend einzig die Frage sein, ob das Verhalten der Genossenschaft bezüglich des angenommenen Widerrufs des angeblichen Zuschlages zugunsten der Beschwerdeführerin eine Rechtsverweigerung darstellt oder nicht.