c) Vorliegend ist unbestritten, dass keine Verfügung gemäss Art. 11 ÖBG als Anfechtungsobjekt vorliegt. So richtet sich die vorliegende Beschwerde denn auch ausdrücklich gegen das einfache Schreiben der Genossenschaft vom 13. November 2014 (vgl. Beschwerde vom 24. November 2014, Rz. 27 und 31), mit welchem sich die Genossenschaft implizit weigert, eine Verfügung in der Sache zu erlassen. Anfechtungsobjekt ist somit die Fiktion einer Verfügung, mit dem Inhalt der Weigerung des Erlasses einer Widerrufsverfügung.