Denn erweist sich eine Rechtsverweigerungsbeschwerde als begründet, führt dies nicht zur Gutheissung des Begehrens in der Hauptsache, sondern zu Anweisung an die fehlbare Behörde, mit einem förmlichen Entscheid über die Sache zu befinden.8 Soweit mit Beschwerde Anträge über das Anfechtungsobjekt hinaus gestellt werden, ist darauf nicht einzutreten.9