angefochtenen Verfügung auszugehen. Der Streitgegenstand braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann jedoch auch nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz geregelt hat.7 Bei einer im Sinne von Art. 49 Abs. 2 VRPG fiktiven Verfügung bedeutet dies, dass immer nur eine allfällige Rechtsverweigerung (resp. –verzögerung) Streitgegenstand sein kann. Denn erweist sich eine Rechtsverweigerungsbeschwerde als begründet, führt dies nicht zur Gutheissung des Begehrens in der Hauptsache, sondern zu Anweisung an die fehlbare Behörde, mit einem förmlichen Entscheid über die Sache zu befinden.8