a) Voraussetzung für ein beschaffungsrechtliches Beschwerdeverfahren ist das Vorliegen einer Verfügung als Anfechtungsobjekt im vorgenannten Sinn.4 Auch das Verweigern oder Verzögern einer Verfügung gilt als solche (Art. 49 Abs. 2 VRPG5). Den Betroffenen steht bei einer in diesem Sinne fiktiven Verfügung der ordentliche Rechtmittelweg offen.6 b) Das Beschwerdeverfahren ist des Weiteren grundsätzlich auf den Streitgegenstand beschränkt. Dieser bezeichnet den Umfang, in dem das mit der angefochtenen Verfügung geregelte Rechtsverhältnis umstritten ist. Zur Bestimmung des Streitgegenstandes ist von der