Die Genossenschaft ist Betreiberin eines Wohn- und Pflegeheimes und eine Leistungserbringerin im Sinne des Sozialhilferechts (vgl. Art. 58 i.V.m. Art. 67 Abs. 2 Bst. b SHG2). Gegen Verfügungen der Genossenschaft, die diese als Leistungserbringerin im Sinne des SHG gestützt auf das ÖBG3 erlässt (vgl. Art. 2 Abs. 2 ÖBG), kann bei der in der Sache zuständigen Direktion des Regierungsrates Beschwerde geführt werden (Art. 12 Abs. 1 ÖBG). Die GEF als in der Sache zuständige Direktion ist somit grundsätzlich zur Beurteilung von Beschwerden gegen beschaffungsrechtliche Verfügungen der Genossenschaft zuständig. 2. Anfechtungsobjekt und Streitgegenstand