8. Das Rechtsamt holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Genossenschaft beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 19. Dezember 2014, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Weiter beantragt sie, das Akteneinsichtsgesuch sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; eventualiter sei das Akteneinsichtsgesuch bzw. Ziff. 4 der Verfügung der GEF vom 12. Dezember 2014 bis zum Entscheid über die Anwendbarkeit des öffentlichen Beschaffungsrechts zu sistieren. Zudem seien die vorsorglichen Massnahmen abzuweisen.