7. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die GEF leitet,1 beschränkte das Verfahren mit Verfügung vom 27. November 2014 auf die Frage der Zuständigkeit. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2014 hat das Rechtsamt die Beschränkung des Verfahrens aufgehoben und die Gesuche um superprovisorische Anträge abgewiesen. 1 Art. 10 der Verordnung vom 29. November 2000 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits- und Fürsorgedirektion (Organisationsverordnung GEF, OrV GEF; BSG 152.221.121) 4