3. Es sei den Beschwerdeführern vollumfänglich Akteneinsicht zu gewähren, vor allem a) in die detaillierten Jahresabrechnungen der Beschwerdegegnerin für die letzten zehn Jahre; b) in die von der Beschwerdegegnerin getätigten Abklärungen zur Unterstellung unter das Submissionsrecht; und es sei der Beschwerdeführerin diesbezüglich Gelegenheit zur Stellungnahme im Rahmen des Schriftenwechsels zu geben. 4. Es sei festzustellen, dass der Zuschlag vom 14. Juni 2013 an die Beschwerdeführerin weiterhin gültig sei.