dieser ausführen lassen zu wollen. Die Genossenschaft, nun auch anwaltschaftlich vertreten, nahm dazu mit Schreiben vom 13. November 2014 in der Art Stellung, dass das Projekt nicht dem öffentlichen Submissionsrecht unterstehe und sich die von der Beschwerdeführerin verlangte Verfügung daher erübrige. 6. Mit Beschwerde vom 24. November 2014 gelangte die Beschwerdeführerin an die Ge- sundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF). Sie beantragt,