5. Die Beschwerdeführerin hat auf die vorgenannte Mail am 9. September 2014 mit einem Schreiben an die Genossenschaft reagiert. Es folgten diverse schriftliche wie telefonische Kontakte zwischen der Beschwerdeführerin und der Genossenschaft. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2014 teilte Letztere der Beschwerdeführerin mit, dass sie von einer weiteren Zusammenarbeit mit ihr absehe. Die Beschwerdeführerin, nunmehr anwaltschaftlich vertreten, verlangte mit Schreiben vom 29. Oktober 2014 eine anfechtbare Verfügung, sollte die Genossenschaft daran festhalten, die der Beschwerdeführerin zugeschlagenen Leistungen nicht von 3