4. In der Folge haben diverse Sitzungen zwischen der Genossenschaft und der Beschwerdeführerin stattgefunden, bei welchen es um die Ausführung des Projektes sowie die Vertragsmodalitäten ging. Ein Architekturleistungsvertrag ist trotz entsprechender Verhandlungen nie unterzeichnet worden; es sind jedoch gegenseitig Leistungen erbracht resp. Zahlungen getätigt worden.