2. Der Verfahrensantrag um Durchführung einer Instruktionsverhandlung wird abgewiesen. 3. Verfahrenskosten werden keine gesprochen. 4. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft dieses Entscheides Parteikosten in der Höhe von CHF 22‘032.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. IV. Eröffnung - Beschwerdeführerin, per Einschreiben - Vorinstanz, [Adresse]per Kurier DER GESUNDHEITS- UND FÜRSORGEDIREKTOR