Die der Beschwerdeführerin zu ersetzenden Parteikosten sind demnach auf CHF 22'032.00 inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer festzusetzen. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin den Parteikostenersatz nach Rechtskraft dieses Entscheides zu entschädigen. Seite 66 von 68 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern III. Entscheid 1. Die Beschwerde vom 10. November 2014 wird gutgeheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 9. Oktober 2014 wird aufgehoben. Art. 41b und 41c SHV sowie Anhang 6 zu Art. 41 b Abs. 4 SHV sind nicht anzuwenden.