Die Kostennote des Vertreters der Beschwerdeführerin vom 25. Juli 2017 beläuft sich auf CHF 22‘032.00 (Honorar: CHF 20‘000.00, Auslagen: CHF 400.00, Mehrwertsteuer: CHF 1‘632.00). Vorliegend sind die Schwierigkeit der Sache, der gebotene Zeitaufwand und die Bedeutung der Sache als überdurchschnittlich zu qualifizieren (Art. 41 Abs. 3 KAG), zudem waren bedeutende vermögensrechtliche Interessen zu wahren (Art. 11 Abs. 2 PKV) und aufgrund der umfangreichen Akten war ein überdurchschnittlich hoher Zeit- und Arbeitsaufwand notwendig (Art. 16 i.V.m. Art. 9 PKV). Aus diesen Gründen erweisen sich die von der Beschwerdeführerin bezifferten Parteikosten als gerechtfertigt.