13.3 Vorliegend bestehen keine noch offenen und klärungsbedürftigen Fragen. Die Beschwerdeinstanz konnte sich vielmehr insbesondere aufgrund des gut nachvollziehbaren und verständlichen Gutachtens selbst sowie der zahlreichen und ausführlichen Eingaben der Verfahrensbeteiligten eine Meinung bilden und die Tauglichkeit des Bonus-Malus-Modells beurteilen. Aus diesen Gründen erweist sich die Durchführung einer Instruktionsverhandlung für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes als nicht mehr relevant, womit der entsprechende Beweisantrag der Beschwerdeführerin abzuweisen ist.