Somit erweisen sich sowohl die Rüge der Willkür in der Rechtssetzung als auch die Rüge der Ungleichbehandlung als begründet. 12. Ergebnis Art. 41b und 41c SHV sowie Anhang 6 zu Art. 41 b Abs. 4 SHV erweisen sich somit als verfassungswidrig und sind nicht anzuwenden. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. 13. Verfahrensantrag 13.1 Am 17. Juni 2015 sowie in der Stellungnahme vom 19. Dezember 2016 zum Gutachten stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Durchführung einer Instruktionsverhandlung.