Mit anderen Worten würde die Problematik, mangels Datenverfügbarkeit nicht alle relevanten Faktoren berücksichtigen zu können, bestehen bleiben. Auch ist fraglich, ob der Aufwand, bei sämtlichen statistischen Ausreissern eine eingehende Untersuchung durchzuführen, überhaupt vertretbar wäre. Schliesslich berücksichtigt die in Art. 41c SHV vorgesehene Ausnahmeregelung nur eines von mehreren Problemen. Zudem ist der Beschwerdeführerin insoweit beizustimmen, als dass die Beweislastumkehr als problematisch zu werten ist und der aufwendige Nachweis etwa mangels Verfügbarkeit der Daten wohl nur selten gelingen wird.